AGB BuggyTours -Erik Herbert

§ 1. Versicherung und Schadensfall

Die Fahrzeuge sind NUR Haftpflicht versichert. Der Mieter haftet im Schadenfall für den gesamten entstandenen Schaden, die Erhöhung der Versicherungsbeträge und für den Mietausfall bis zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall selbstschuldnerisch und in voller Höhe. Der Mieter muss sich selbst um die Reperatur kümmern oder kann entscheiden gegen eine Gebühr BuggyTours mit der Instandsetzung zu beauftragen. Rücktritte von der Fahrt auf Grund dieser Tatsache sind bis zum Fahrtantritt und auch nach der Einweisung ohne Zusatzkosten möglich. (Wenn ihr Buggy fahrt müsst ihr euch dessen voll und ganz bewußt sein!!)

§ 2. Pflichten und Haftung des Übernehmers und Fahrers

Für die Führung eines Buggys benötigt der Mieter einen gültigen PKW-Führerschein, welcher zusammen mit dem Personalausweis dem Vermieter vorgelegt wird. Der Mieter hat den Buggy sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften, Betriebsanleitungen und Straßenverkehrsgesetze zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Er haftet selbstschuldnerisch und uneingeschränkt für alle Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten und Flurschäden während des Überlassungszeitraums einschließlich aller daraus resultierenden Gebühren und Kosten. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust oder Verletzungen des Überlassungsvertrags haftet der Übernehmer nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen. Der Übernehmer ist nicht berechtigt, gewerbliche Personenbeförderung mit der Mietsache durchzuführen. Der Buggy darf nur im öffentlichen Straßenverkehr oder auf erlaubten Privatgrundstücken gefahren werden. Eine Off-Road-Benutzung im Gelände oder auf Cross-oder Rennstrecken ist vorher beim Überlassen anzumelden und von diesem schriftlich zu genehmigen. Es ist dem Übernehmer auch nicht gestattet, das Fahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, Lasten oder Anhängern zu nutzen. Der Einsatz bei Renn- oder Sportveranstaltungen, auch als Ausstellungsstück, ist ebenfalls nicht gestattet. Die maximale Zuladung darf nicht überschritten werden. Der Mieter hat den Buggy sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Während der Nachtstunden ist der Buggy in geschlossenen Räumen abzustellen (keinesfalls auf der Straße). Verstößt der Übernehmer gegen diese Bedingungen, so hat er dem Überlasser vollen Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zuzüglich Mietausfall zu leisten. Der Übernehmer darf das Fahrzeug nur durch den / die berechtigten Fahrer führen lassen. Im Falle eines Schadens haftet der Übernehmer gesamtschuldnerisch.

§ 3. Tanken der Buggys

Der Buggy wird dem Übernehmer vollgetankt übergeben. Das Fahrzeug muss dem Vermieter wieder vollgetankt übergeben werden. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt dem Vermieter übergeben werden, wird eine Tankpauschale in Höhe von 10 € erhoben. Diese ist sofort in BAR zu entrichten. Das Fahrzeug ist bis zur Unterkante der Tankeinfüllstutzen mit Benzin Super (nicht E10 ! )  zu betanken.

§ 4. Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Überlasser übergibt den Buggy in einem einwandfreien, betriebssicheren und verkehrssicheren Zustand. Er übergibt dem Übernehmer eine Kopie des Fahrzeugscheins. Die Plomben einzelner Bauteile sind ungebrochen. Vorschäden erkennt der Überlasser nur an, wenn diese bei Übergabe im Überlassungsvertrag schriftlich festgehalten wurden. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Übernehmers eine Reparatur notwendig, um die Verkehrssicherheit oder den Betrieb des Buggys zu gewährleisten, kann der Überlasser eine autorisierte Fachwerkstatt bis zu einem Reparaturbetrag von 25 € beauftragen. Die Belege sind dem Überlasser im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur 50 €, ist vor Auftragsvergabe unbedingt die Genehmigung des Überlassers einzuholen. Ausgetauschte Teile (Altteile) sind dem Überlasser auszuhändigen.

§ 5. Mietsicherheit

Der Überlasser verlangt vom Übernehmer bei Übergabe des Buggys eine Mietsicherheit, die nach vertragsmäßiger Rückgabe der Mietsache an den Übernehmer zurück gegeben wird. In Ausnahmefällen kann auf diese Mietsicherheit verzichtet werden. Die Entscheidung darüber wird vom Überlasser am Tag der Übergabe getroffen. Für den Fall eines nicht vertragsmäßigen Zustandes des Buggys bei der Rückgabe ist der Überlasser berechtigt, die Mietsicherheit dazu zu verwenden, den Buggy in einen vertragsmäßigen Rückgabezustand zu versetzen. Eine vorherige Aufforderung des Übernehmers bedarf es hierfür nicht.

§ 6. Kaution

Bei Übergabe muss eine Kaution hinterlegt werden. Die Kaution wird im Mietvertrag zusammen mit dem Zustand des Buggys bestätigt. Die nicht verbrauchte Mietsicherheit bekommt der Übernehmer nach Instandsetzung des Fahrzeugs ausgezahlt. In Ausnahmefällen kann auf diese Mietsicherheit verzichtet werden. Die Entscheidung darüber wird vom Überlasser am Tag der Übergabe getroffen.

§ 7. Mietdauer

Der Übernehmer verpflichtet sich, den Buggy in dem Zustand, in dem er es übernommen hat, vollgetankt zur vereinbarten Uhrzeit, Tag und Ort zurück zu geben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Buggys, des Schlüssels, der Fahrzeugpapiere und des Zubehörs am vereinbarten Rückgabeort verpflichten den Übernehmer zum Ersatz des dem Überlassers hieraus entstandenen Schadens. Bei verspäteter Rückgabe fallen weitere Kosten an. Wird der Buggy vor dem vereinbarten Vertragsende zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf teilweise Erstattung des Mietpreises. Das Recht der ordentlichen Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen.

§ 8. Mietpreis

Der Mietpreis ist in voller Höhe im Voraus bei Übernahme des Buggys oder anhand eines Onlinebelegs zu entrichten.

§ 9. Besondere Pflichten bei Diebstahl, Unfall oder Brand

Bei Unfall, Diebstahl oder Brand ist der Überlasser sofort telefonisch unter 01624277161 oder einer anderen bekannten Telefonnummer zu benachrichtigen. Ein genauer schriftlicher Bericht des Unfallhergangs ist dem Überlasser innerhalb von 2 Tagen vorzulegen. In allen Fällen, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter oder mit Wild ist sofort die Polizei unter 110 herbei zu rufen. Der Übernehmer muss darauf bestehen, dass der Unfall, Diebstahl oder Brand polizeilich aufgenommen wird. Bei Unfällen ist der Übernehmer verpflichtet, KFZ-Kennzeichen, die Namen aller am Unfallgeschehen beteiligten Personen, Zeugen, Namen der anwesenden Polizeibeamten und der Dienststelle aufzunehmen und dem Überlasser zu übergeben. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen Dritten gegenüber nicht abgegeben werden.

§ 10. Ausland

Der Buggy darf nicht ins Ausland ausgeführt werden.

§ 11. Rücktritt

  Ein Rücktritt von der Tour durch den Teilnehmer ist mit entsprechenden Stornogebühren verbunden und staffelt sich wie folgt. Rücktritt bis 3 Wochen (21 Tage) vor dem gebuchten Termin ist kostenlos, der Teilnehmer kann sich direkt einen neuen Termin online oder telefonisch aussuchen. Es erfolgt keine Rückerstattung sondern eine Umwandlung in einen Gutschein. Bei Nichterscheinen oder Stornierung am selben oder am Vortag wird die Schnitzeljagd mit 100% berechnet, Gutscheine werden eingelöst und sind somit nicht mehr gültig.

§ 12. Strenge Verbote

Streng verboten sind Fahrten unter Einfluss von Alkohol, Drogen, die aktive Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, das Befahren von Vereins- und Crossstrecken, Fahrten ins Ausland, Mitnahme von Tieren und Fahrten auf Wald-, Forst- und Feldwegen.

§ 13. Wartung und Wagenwäsche

Die Wartung und Wagenwäsche wird vom Überlasser durchgeführt.

§ 14. Reparatur

Gibt der Übernehmer das Fahrzeug in defektem Zustand zurück, so wird zunächst vermutet, dass der Schaden durch den Übernehmer zu vertreten ist. Den Gegenbeweis hat der Übernehmer anzutreten; dieser Gegenbeweis steht ihm jederzeit offen. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Übernehmer eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 25 € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Überlassers beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Übernehmer.

§ 15. Obhutpflicht

Der Übernehmer hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und aufzubewahren (bei Mehrtagesvermietung über Nacht muß eine geeignete Unterstellmöglichkeit wie Garage, Carport oder ähnliche abschließbare Räumlichkeit gegeben sein).  

§ 16. Gewinnchance

Es gibt keine Gewinnchance. Der Spielerschutz beinhaltet auch Aufklärung vor dem Spiel. So kommunizieren wir die Wahrscheinlichkeiten von Hauptgewinnen klar in Zusammenhang mit deren Nennung. Der maximale Verlust beträgt grundsätzlich die Höhe des jeweiligen Spieleinsatzes. Nur wer alle Rätsel löst und den richtigen Tresor wählt erhält einen kleinen Gewinn-Preis.

§ 17. GPS-Ortung

Gegenstand dieses Vertrages ist die Sammlung, Aufbereitung und Speicherung von Daten über Buggy-Fahrstrecken, die mit einem GPS-Gerät versehen sind in der Bundesrepublik Deutschland. Der Überlasser zeichnet Fahrten während der Durchführung auf und speichert diese 72 Tage. Bei Schadensfällen bis zum Abschluss/ Bezahlung der Schadens-Rechnungen. Er kann jederzeit eine Ortung durchführen lassen. Nach Beendigung der Fahrt wird die gefahrene Strecke überprüft. Sollten Regelverstöße wie Offroad-Fahrten und Fahrten abseits von öffentlichen Straßen dabei ersichtlich sein, fällt eine Strafzahlung in Höhe von 500 € für den Übernehmer an.

§ 18. Ausschluss

Der Überlasser behält sich und seinen Weisungsberechtigten vor, Übernehmer bzw. Schnitzeljagdteilnehmer von der Schnitzeljagd auszuschließen, die eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellen. Des weiteren behält sich der Überlasser einen Ausschluss der Übernehmer vor, die gegen die von ihm oder seinen Weisungsberechtigten erteilten Anweisungen, sonstige Ordnungs-, Natur-, Umwelt- oder Forstschutzvorschriften verstoßen, die Natur gefährden, fremdes Eigentum beschädigen, fahruntauglich sind oder die gemieteten Buggys unsachgemäß behandeln. Vorhergehender Ermahnungen bedarf es nicht. Der Überlasser haftet in diesen Fällen nicht für die Weiterbeförderung des Übernehmers, der Übernehmer haftet ggf. für die Kosten der Rückbeforderung des Buggys. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Teilen davon bzw. der Kosten der Führung der Schnitzeljagd besteht nicht.

§ 19. Sonstiges

  Die Schnitzeljagd findet statt, sobald mindestens eine Person verbindlich gebucht hat.   Vor der Schnitzeljagd können eventuelle Fahrzeugwünsche geäußert werden. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug besteht nicht wenn mit einem Gutschein vor Ort bezahlt wird.   Da die Schnitzeljagd auch bei regnerischem und/oder kaltem Wetter stattfindet, sind alle Teilnehmer aufgefordert sich entsprechend der Witterung zu bekleiden und eventuell Ersatzkleidung mitzunehmen.

§ 20. Schlussbestimmungen

Alle vorstehenden Regelungen gelten neben dem Übernehmer auch für den berechtigten Fahrer. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 21. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

  Gerichtsstand ist Dresden. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Wirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht.